FG Niedersachsen - Urteil vom 11.06.2015
16 K 53/15
Normen:
UStG § 25 Abs. 1;

Nichtsteuerbarkeit des Empfangs eines deutschen Reiseveranstalters von Reiseleistungen durch einen Unternehmer in einem anderen EU-Staat

FG Niedersachsen, Urteil vom 11.06.2015 - Aktenzeichen 16 K 53/15

DRsp Nr. 2016/3494

Nichtsteuerbarkeit des Empfangs eines deutschen Reiseveranstalters von Reiseleistungen durch einen Unternehmer in einem anderen EU-Staat

Ein deutscher Reiseveranstalter kann sich bei Empfang von Reiseleistungen durch einen Unternehmer in einem anderen EU-Staat direkt auf Art. 306 ff. MwStSystRL berufen mit der Folge dass die von ihm bezogenen Leistungen in Deutschland nicht steuerbar sind.

Normenkette:

UStG § 25 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin sich in den Streitjahren 2009 bis 2012 direkt auf die Art. 306 bis 310 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vom 28. November 2006 (ABl. EU Nr. L 347 S. 1 - MwStSystRL) berufen kann, um eine Steuerschuldnerschaft für bezogene sonstige Leistungen einer Gesellschaft in Österreich für ihr Unternehmen abzuwehren.

Die Klägerin ist eine GmbH, die in den Streitjahren als Reiseveranstalterin unternehmerisch tätig war. In der Zeit von Januar bis Juli 2014 führte der Beklagte bei ihr eine Umsatzsteuersonderprüfung durch, die sich auf die Streitjahre erstreckte. Der Sonderprüfer griff dabei u. a. folgenden Sachverhalt auf: