FG München - Urteil vom 28.04.2016
14 K 743/14
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 3 Abs. 12;

Nichtvorliegen eines tauschähnlichen Umsatzes bei Dacharbeiten an einem fremden Gebäude zur Errichtung einer Fotovoltaik-Anlage

FG München, Urteil vom 28.04.2016 - Aktenzeichen 14 K 743/14

DRsp Nr. 2016/11512

Nichtvorliegen eines tauschähnlichen Umsatzes bei Dacharbeiten an einem fremden Gebäude zur Errichtung einer Fotovoltaik-Anlage

Tenor

1.

Der Umsatzsteuerbescheid vom 13. Februar 2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Februar 2014 wird dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer auf einen Negativbetrag in Höhe von 22.380,96 € festgesetzt wird.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 3 Abs. 12;

Gründe

I.

Der Kläger betreibt seit 2007 einen Holzhandel und versteuert seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten.