FG München - Urteil vom 28.04.2016
14 K 2804/13
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 3 Abs. 12;
Fundstellen:
DStR 2017, 10

Nichtvorliegen eines tauschähnlichen Umsatzes bei Dacharbeiten an einem fremden Gebäude zur Errichtung einer Fotovoltaik-Anlage

FG München, Urteil vom 28.04.2016 - Aktenzeichen 14 K 2804/13

DRsp Nr. 2016/12070

Nichtvorliegen eines tauschähnlichen Umsatzes bei Dacharbeiten an einem fremden Gebäude zur Errichtung einer Fotovoltaik-Anlage

Tenor

1.

Der Umsatzsteuerbescheid vom und die Einspruchsentscheidung vom werden aufgehoben.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 3 Abs. 12;

Gründe

I.