BFH - Beschluss vom 12.05.2005
V B 146/03
Normen:
UStG (1993) § 4 Nr. 22 lit. a ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. b, i ;
Fundstellen:
BB 2005, 1613
BFH/NV 2005, 1469
BFHE 209, 105
BStBl II 2005, 714
DB 2005, 1610
DStR 2005, 1185
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 15.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 6/01

Nichtzulassungsbeschwerde; grundsätzliche Bedeutung; keine Steuerbefreiung für Subunternehmer von gemeinnützigen Einrichtungen

BFH, Beschluss vom 12.05.2005 - Aktenzeichen V B 146/03

DRsp Nr. 2005/10052

Nichtzulassungsbeschwerde; grundsätzliche Bedeutung; keine Steuerbefreiung für Subunternehmer von gemeinnützigen Einrichtungen

»1. Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig und hat deshalb keine grundsätzliche Bedeutung, wenn sie nach den gesetzlichen Grundlagen und der dazu ergangenen Rechtsprechung eindeutig so zu beantworten ist, wie es das FG in dem angefochtenen Urteil getan hat. 2. Die in § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG bezeichneten Leistungen sind nur steuerbefreit, wenn sie von den im Gesetz bezeichneten Unternehmern erbracht werden.«

Normenkette:

UStG (1993) § 4 Nr. 22 lit. a ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. b, i ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war 1. Vorsitzender eines vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) als gemeinnützig "anerkannten" eingetragenen Vereins, der Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen durchführt.