FG Saarland - Gerichtsbescheid vom 24.08.2001
1 K 129/00
Normen:
AO § 191 Abs. 1 Satz 1 ; AO § 47 ;

Nochmalige Inhaftungnahme nach Ergehen des Umsatzsteuerjahressteuerbescheides; Umsatzsteuerhaftung

FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 24.08.2001 - Aktenzeichen 1 K 129/00

DRsp Nr. 2002/1190

Nochmalige Inhaftungnahme nach Ergehen des Umsatzsteuerjahressteuerbescheides; Umsatzsteuerhaftung

Weil die Umsatzsteuer-Vorauszahlungsansprüche kraft Gesetzes unter der auflösenden Bedingung stehen, dass sie durch die Festsetzung der Jahressteuerschuld bestätigt werden, besteht ein bereits bestandskräftig geltend gemachter Haftungsanspruch für rückständige Vorauszahlungsschulden in Höhe der jeweiligen Jahreszahllast fort, so dass die nochmalige Inhaftungnahme des Geschäftsführers in Höhe der offenen Jahresumsatzsteuer einer GmbH keine sachgemäße Ausübung des Haftungsermessens darstellt.

Normenkette:

AO § 191 Abs. 1 Satz 1 ; AO § 47 ;

Tatbestand:

Der Kläger, ein Stuckateurmeister, war alleiniger Geschäftsführer der 1976 gegründeten H. N. S. GmbH, deren Anteile von ihm und seiner Ehefrau gehalten wurden. Unternehmensgegenstand war vornehmlich die Ausführung von Verputzerarbeiten (Dok).

Seit 1987 liefen bei der Gesellschaft immer wieder Lohn- und Umsatzsteuerrückstände auf, so dass der Beklagte ständig den Vollstreckungsweg beschritt und den Kläger wiederholt - verstärkt ab 1993 - in persönliche Geschäftsführerhaftung für die entstandenen Steuerrückstände nahm (BA I, VollA II u. III bzw. Hefter II in VollA III, jeweils passim).