Der Kläger, ein Stuckateurmeister, war alleiniger Geschäftsführer der 1976 gegründeten H. N. S. GmbH, deren Anteile von ihm und seiner Ehefrau gehalten wurden. Unternehmensgegenstand war vornehmlich die Ausführung von Verputzerarbeiten (Dok).
Seit 1987 liefen bei der Gesellschaft immer wieder Lohn- und Umsatzsteuerrückstände auf, so dass der Beklagte ständig den Vollstreckungsweg beschritt und den Kläger wiederholt - verstärkt ab 1993 - in persönliche Geschäftsführerhaftung für die entstandenen Steuerrückstände nahm (BA I, VollA II u. III bzw. Hefter II in VollA III, jeweils passim).
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