FG Thüringen - Urteil vom 21.04.2010
3 K 633/09
Normen:
UStG 2005 § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 5; UStG 2005 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 2 Buchst. a; EWGRL 388/77 Art. 18 Abs. 1; EWGRL 388/77 Art. 22 Abs. 3;
Fundstellen:
BB 2012, 1068
DStRE 2011, 1537

Notwendige Rechnungsangaben bei Pauschalpreisen im Rahmen einer Bürokooperation, die den Vorsteuerabzug ermöglichen

FG Thüringen, Urteil vom 21.04.2010 - Aktenzeichen 3 K 633/09

DRsp Nr. 2010/23204

Notwendige Rechnungsangaben bei Pauschalpreisen im Rahmen einer Bürokooperation, die den Vorsteuerabzug ermöglichen

1. Das Abrechnungspapier muss Angaben tatsächlicher Art. enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Der Aufwand zur Identifizierung der Leistung muss dahin gehend begrenzt sein, dass die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist. Sofern in der Abrechnung auf andere Geschäftsunterlagen verwiesen wird, ist es grundsätzlich notwendig, dass die in Bezug genommenen Unterlagen eindeutig bezeichnet werden. Diese Grundsätze sind mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. 2. Die Frage, ob die Bezeichnung der Leistung i. S. d. § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 UStG, insbesondere deren Umfanges, ausreichend ist, ist vor dem Zweck der Norm zu entscheiden. Der Zweck der Rechnungsangabe liegt vor allem darin, die Besteuerung des Rechnungsausstellers, des leistenden Unternehmers, zu erleichtern, aber auch in der leichteren Überprüfung des vorgenommenen Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger.