BFH - Urteil vom 22.05.2012
VII R 50/11
Normen:
ZK Art. 202 Abs. 3 Anstrich 3; ZK Art. 215 Abs. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1401
DB 2012, 6
NJW 2012, 10
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 23.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 136/08

Notwendigkeit der Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer neben der Zollschuld bei Sicherstellung von in das Zollgebiet der Union geschmuggelten Zigaretten in Deutschland

BFH, Urteil vom 22.05.2012 - Aktenzeichen VII R 50/11

DRsp Nr. 2012/14505

Notwendigkeit der Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer neben der Zollschuld bei Sicherstellung von in das Zollgebiet der Union geschmuggelten Zigaretten in Deutschland

1. Wurden in der Bundesrepublik Deutschland sichergestellte in das Zollgebiet der Union geschmuggelte Zigaretten über einen bestimmten anderen Mitgliedstaat in das deutsche Steuergebiet verbracht, hat die deutsche Zollverwaltung neben dem auf die Tabakwaren entfallenden Zoll und der Tabaksteuer auch die Einfuhrumsatzsteuer festzusetzen, falls die Zollschuld weniger als 5.000 € beträgt.2. In diesem Fall ist die deutsche Einfuhrumsatzsteuer erst nach dem unzulässigen Verbringen der Tabakwaren in das deutsche Steuergebiet entstanden mit der Folge, dass die entstandene Tabaksteuer der Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer hinzuzurechnen ist.3. Zur Frage, wer als "Empfänger" unzulässig in das deutsche Steuergebiet verbrachter Tabakwaren anzusehen ist.

Normenkette:

ZK Art. 202 Abs. 3 Anstrich 3; ZK Art. 215 Abs. 4;

Gründe

I.