FG Düsseldorf - Urteil vom 10.06.2009
4 K 1770/08 Z
Normen:
ZK Art. 4 Nr. 23; ZK Art. 150 Abs. 2; ZK Art. 220 Abs. 1 Satz 1; ZK Art. 221 Abs. 3 Satz 1; ZK Art. 221 Abs. 3 Satz 2; ZK Art. 233 Unterabs. 1; ZK i.d.F. der VO Nr. 2700/2000 Art. 221 Abs. 4; UStG § 21 Abs. 2; AO § 169 Abs. 2 Satz 2; AO § 235 Abs. 1 Satz 1; AO § 370 Abs. 1 Nr. 1; AO § 378;

Notwendigkeit eines höheren Grades von Gewissheit für die Feststellung anderer Tatsachen als für die Feststellung einer Steuerhinterziehung; Einfuhrabgaben; Verjährung; Beweismaß; Steuerhinterziehung

FG Düsseldorf, Urteil vom 10.06.2009 - Aktenzeichen 4 K 1770/08 Z

DRsp Nr. 2009/22836

Notwendigkeit eines höheren Grades von Gewissheit für die Feststellung anderer Tatsachen als für die Feststellung einer Steuerhinterziehung; Einfuhrabgaben; Verjährung; Beweismaß; Steuerhinterziehung

1. Eine nachzuerhebende Zollschuld ist wegen Verjährung erloschen, wenn die Mitteilung nach Art. 221 Abs. 1 ZK nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld erfolgt. 2. Die Verjährungsfrist richtet sich nur bei dem Vorliegen einer strafbaren Handlung nach einzelstaatlichem Recht und damit nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO. 3. Unter einer strafbaren Handlung ist eine Handlung zu verstehen, die nach der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dessen zuständige Behörden eine Nacherbung durchführen, als Taten im Sinne des nationalen Strafrechts anzusehen sind. Eine leichtfertige Steuerverkürzung reicht daher nicht aus. 4. Für die Feststellung einer Steuerhinterziehung ist kein höherer Grad von Gewissheit notwendig als für die Feststellung anderer Tatsachen, für welche die Finanzbehörde die Feststellungslast trägt.

Normenkette:

ZK Art. 4 Nr. 23; ZK Art. 150 Abs. 2; ZK Art. 220 Abs. 1 Satz 1; ZK Art. 221 Abs. 3 Satz 1; ZK Art. 221 Abs. 3 Satz 2; ZK Art. 233 Unterabs. 1; ZK i.d.F. der VO Nr. 2700/2000 Art. 221 Abs. 4; UStG § 21 Abs. 2; AO § 169 Abs. 2 Satz 2; AO § 235 Abs. 1 Satz 1; AO § 370 Abs. 1 Nr. 1; AO § 378;

Tatbestand: