FG Köln - Urteil vom 18.07.2000
8 K 3099/97
Normen:
UStDV § 52 Abs. 2 ; UStDV § 55 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 466

Null-Regelung

FG Köln, Urteil vom 18.07.2000 - Aktenzeichen 8 K 3099/97

DRsp Nr. 2001/7116

Null-Regelung

Für die Inanspruchnahme der sog. Null-Regelung kann darauf verzichtet werden, dass Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer eindeutig und leicht bestimmbar sind. Im Abzugsverfahren trägt das Finanzamt die Feststellungslast für die Behauptung, der Rechnungsaussteller habe die abgerechnete Leistung nicht erbracht.

Normenkette:

UStDV § 52 Abs. 2 ; UStDV § 55 ;

Tatbestand:

Unter den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte den Kläger als Empfänger von Bauleistungen eines ausländischen Unternehmers (Firma B Ltd/England), der für sich die sogenannte Null-Regelung gem. § 52 Abs. 2 UStDV in Anspruch genommen hat, zu Recht als Haftenden für Umsatzsteuer des Streitjahres 1995 gem. § 55 UStDV herangezogen hat.