RG vom 19.09.1940
IV 114/40
Normen:
BGB § 1585c;
Fundstellen:
LSK-FamR/Hülsmann, § 1585c BGB LS 50
RGZ 164, 366, 370

RG - 19.09.1940 (IV 114/40) - DRsp Nr. 1994/6993

RG, vom 19.09.1940 - Aktenzeichen IV 114/40

DRsp Nr. 1994/6993

Nur bei einem erheblichen und vor allem auch dauernden Absinken eines Einkommens kann der Unterhaltsschuldner eine entsprechende Herabsetzung seines Unterhaltsbeitrages verlangen, nicht aber schon bei einer nur vorübergehenden Schwankung.

Normenkette:

BGB § 1585c;

Tatbestand:

Die Beklagte ist die geschiedene zweite Ehefrau des Klägers. Nachdem die Ehe der Parteien auf die Scheidungswiderklage der Ehefrau - seine eigene Scheidungsklage hatte der Ehemann zurückgenommen - im März 1933 rechtskräftig geschieden worden war, haben die Parteien im notarischen Vertrag vom 9. August 1933 unter Hinweis auf die rechtskräftig erfolgte Scheidung folgende Vereinbarung getroffen: "Herr K und Frau Hermine K, geb. R schließen hinsichtlich der gesetzlichen Unterhaltspflicht folgenden Vertrag: Herr K verpflichtet sich, Frau K einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 175 RM für die Monate Juni und Juli 1933 und in Höhe von 150 RM ab August 1933 zu gewähren. Die Zahlung der Unterhaltsbeiträge soll natürlich im voraus erfolgen, beginnend mit dem 1. Juni 1933. Die Verpflichtung des Herrn K erlischt mit der Wiederverheiratung oder dem Tode der Frau K. Frau K verzichtet ausdrücklich auf alle weitergehenden Unterhaltsansprüche. Herr K nimmt diesen Verzicht an. ..."