FG München - Urteil vom 07.08.2008
14 K 444/06
Normen:
UStG (1999) § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG (1999) § 15 Abs. 1b ; UStG (1999) § 15a Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a ;

Nur hälftiger Vorsteuerabzug bei Anschaffung eines betrieblichen Kfz nach dem UStG 1999; Entkräftung des Anscheinsbeweises der privaten Nutzung; Mangelhaftes Führen des Fahrtenbuchs

FG München, Urteil vom 07.08.2008 - Aktenzeichen 14 K 444/06

DRsp Nr. 2008/18278

Nur hälftiger Vorsteuerabzug bei Anschaffung eines betrieblichen Kfz nach dem UStG 1999; Entkräftung des Anscheinsbeweises der privaten Nutzung; Mangelhaftes Führen des Fahrtenbuchs

1. Es gilt der Anscheinsbeweis, dass ein für das Unternehmen angeschafftes Kfz typischerweise nicht nur vereinzelt und gelegentlich für private Zwecke genutzt wird. Die ausschließliche unternehmerische Nutzung kann grds. nur durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. 2.Kleinere Mängel führen nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs, wenn trotz der Mängel noch eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben gegeben ist. 3. Dies ist nicht der Fall, wenn die Richtigkeit der Aufzeichnungen im Fahrtenbuch nicht mit vertretbarem Aufwand überprüft werden kann.

Normenkette:

UStG (1999) § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG (1999) § 15 Abs. 1b ; UStG (1999) § 15a Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, in welchem Umfang der Kläger Vorsteuern aus den Kosten für den Betrieb eines für sein Unternehmen angeschafften Kfz geltend machen kann.