I. Der Kläger ist selbständiger Zahnarzt. Er unterhält eine Praxis in A mit einer Nebenpraxis in B, die er an zwei Tagen in der Woche ausübt. Für die beruflichen Fahrten zwischen den beiden Praxen benutzt er einen eigenen Personenkraftwagen. Im Jahre 1968 betrug der berufliche Anteil der Verwendung des Wagens 40vH und der private 60vH. Der Kläger ermittelte in diesem Jahr seinen Gewinn nach § 4 Abs 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und versteuerte seine Umsätze nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes 1967 (UStG 1967). In seiner Einkommensteuererklärung 1968 gab er den Privatanteil der Autokosten mit 2.810,05 DM an.
Das Finanzamt (Beklagter) hat bei der Umsatzsteuerveranlagung für das Jahr 1968 die private Verwendung des Kraftwagens als Eigenverbrauch im Sinne des § 1 Abs 1 Nr 2 Buchst b UStG 1967 beurteilt und diesen mit einer abgerundeten Bemessungsgrundlage von 2.800 DM neben anderen steuerpflichtigen Umsätzen zur Umsatzsteuer herangezogen.
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