I.
Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft, ist Rechtsnachfolgerin der D-AG.
Während einer bei der D-AG durchgeführten Betriebsprüfung (s. Bericht vom 29. Juni 1999, Tz. 10.3.2) beantragte diese am 28. November 1997 (s. Heftung in FG-Akte), abweichend von ihren Umsatzsteuererklärungen von der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer für die Überlassung von Fahrzeugen an Arbeitnehmer zu deren privaten Nutzung einen pauschalen Abschlag von 20 v.H. für nicht mit Vorsteuer belastete Kosten vorzunehmen. Die D-AG ging dabei im Ergebnis von folgenden Steuerminderungsbeträgen aus:
Umsatzsteuer 1991 in Höhe von
81.838 DM
Umsatzsteuer 1992 in Höhe von
110.119 DM
Umsatzsteuer 1993 in Höhe von
115.423 DM
und
Umsatzsteuer 1994 in Höhe von
131.141 DM.
Der beantragte pauschale Abschlag wurde vom Prüfer jedoch unter Hinweis auf Abschn. III Abs. 4 des BMF-Schreibens vom 11. März 1997 (BStBl I 1997, 324) für unzulässig erachtet.
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