FG München - Urteil vom 28.04.2004
14 K 1869/01
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 3 Abs. 12 Satz 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 1299

Nutzungsüberlassung von Firmenfahrzeugen als steuerpflichtige Leistung; Umsatzsteuer 1991-1994

FG München, Urteil vom 28.04.2004 - Aktenzeichen 14 K 1869/01

DRsp Nr. 2004/10778

Nutzungsüberlassung von Firmenfahrzeugen als steuerpflichtige Leistung; Umsatzsteuer 1991-1994

Die vertraglich geregelte Überlassung von Firmenfahrzeugen zur Privatnutzung an Mitarbeiter eines Unternehmens ist Bestandteil der Vergütung und stellt einen tauschähnlichen Umsatz dar.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 3 Abs. 12 Satz 2 ;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft, ist Rechtsnachfolgerin der D-AG.

Während einer bei der D-AG durchgeführten Betriebsprüfung (s. Bericht vom 29. Juni 1999, Tz. 10.3.2) beantragte diese am 28. November 1997 (s. Heftung in FG-Akte), abweichend von ihren Umsatzsteuererklärungen von der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer für die Überlassung von Fahrzeugen an Arbeitnehmer zu deren privaten Nutzung einen pauschalen Abschlag von 20 v.H. für nicht mit Vorsteuer belastete Kosten vorzunehmen. Die D-AG ging dabei im Ergebnis von folgenden Steuerminderungsbeträgen aus:

Umsatzsteuer 1991 in Höhe von

81.838 DM

Umsatzsteuer 1992 in Höhe von

110.119 DM

Umsatzsteuer 1993 in Höhe von

115.423 DM

und

Umsatzsteuer 1994 in Höhe von

131.141 DM.

Der beantragte pauschale Abschlag wurde vom Prüfer jedoch unter Hinweis auf Abschn. III Abs. 4 des BMF-Schreibens vom 11. März 1997 (BStBl I 1997, 324) für unzulässig erachtet.