BFH - Beschluß vom 10.12.1998
V B 141/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 804

NZB; Abgrenzung selbständige/nichtselbständige Tätigkeit; Übungsleiter

BFH, Beschluß vom 10.12.1998 - Aktenzeichen V B 141/98

DRsp Nr. 1999/3497

NZB; Abgrenzung selbständige/nichtselbständige Tätigkeit; Übungsleiter

1. Zu den Anforderungen an die Rüge der Divergenz, wenn es um die Abgrenzung zwischen selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit unter Maßgabe des Gesamtbildes der Verhältnisse geht.2. Die Behauptung, die Einstufung eigener Übungsleitertätigkeit als selbständige unternehmerische Tätigkeit, weil "zufällig" bereits eine unternehmerische Tätigkeit ausgeübt werde, beinhalte eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zu anderen Übungsleitern, ist nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen.

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt seit 1995 eine Ballettschule in K. In den Streitjahren 1995 und 1996 war sie zusätzlich als Übungsleiterin (Ballettlehrerin) für die Turnerschaft B tätig. Dafür erhielt sie jährlich 9 000 DM. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erfaßte auch diese Tätigkeit bei der Umsatzsteuerfestsetzung für die Streitjahre.

Einspruch und Klage mit dem Ziel, die Übungsleitertätigkeit als nichtselbständig zu behandeln, hatten keinen Erfolg.

Mit der Beschwerde beantragt die Klägerin Zulassung der Revision wegen Abweichung des angefochtenen Urteils von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) und wegen grundsätzlicher Bedeutung.