I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt seit 1995 eine Ballettschule in K. In den Streitjahren 1995 und 1996 war sie zusätzlich als Übungsleiterin (Ballettlehrerin) für die Turnerschaft B tätig. Dafür erhielt sie jährlich 9 000 DM. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erfaßte auch diese Tätigkeit bei der Umsatzsteuerfestsetzung für die Streitjahre.
Einspruch und Klage mit dem Ziel, die Übungsleitertätigkeit als nichtselbständig zu behandeln, hatten keinen Erfolg.
Mit der Beschwerde beantragt die Klägerin Zulassung der Revision wegen Abweichung des angefochtenen Urteils von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) und wegen grundsätzlicher Bedeutung.
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