BFH - Beschluß vom 12.10.1999
V B 69/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 488

NZB, Begründung

BFH, Beschluß vom 12.10.1999 - Aktenzeichen V B 69/99

DRsp Nr. 2000/849

NZB, Begründung

Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache und zur Darlegung der Verletzung der Sachaufklärungspflicht.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bearbeitete im Jahr 1995 (Streitjahr) in der Bibliothek der Universität X juristische Fachliteratur. Grundlage der Tätigkeit waren zwei im wesentlichen gleichlautende "Werkverträge", die die Klägerin mit der Universität X abgeschlossen hatte. Danach hatte die Klägerin in der Zeit vom 15. Mai bis zum 15. August 1995 ca. 3 500 Bände juristischer Fachliteratur und in der Zeit vom 11. September bis zum 31. Dezember 1995 ca. 4 800 Bände juristischer Fachliteratur "inhaltsbezogen" zu bearbeiten und dabei u.a. zu systematisieren. In den Verträgen hieß es jeweils, die Klägerin habe die Arbeiten selbständig auszuführen und sei in der Bestimmung ihrer Arbeitszeit frei. Es war jeweils ein bestimmtes Pauschal-Honorar vereinbart. Insgesamt erhielt die Klägerin im Streitjahr 25 000 DM (brutto).

Nachdem die Klägerin auf Aufforderung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgegeben hatte, stellte sie sich später auf den Standpunkt, daß sie nicht selbständig tätig gewesen sei und deshalb nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliege.