BFH - Beschluss vom 09.07.2003
V B 200/02
Normen:
EWGR 388/77 Art. 13 Teil B lit. d ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ; UStG (1993) § 4 Nr. 8 lit. a ;

NZB: Erwerb von Finanzprodukten; steuerfreie Vermittlung von Krediten?

BFH, Beschluss vom 09.07.2003 - Aktenzeichen V B 200/02 - Aktenzeichen VI B 201/02

DRsp Nr. 2003/12221

NZB: Erwerb von Finanzprodukten; steuerfreie Vermittlung von Krediten?

Der Begriff "Vermittlung" in § 4 Nr. 8 UStG ist richtlinienkonform auszulegen. Einschlägig ist das EuGH-Urt. v. 13.12.2001 - RS C - 235/00 - CSC Financial Services Ltd. (IStR 2002, 55), das den Ausdruck "Vermittlung, die sich auf Wertpapiere bezieht" in Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der R 77/388/EWG näher eingrenzt.

Normenkette:

EWGR 388/77 Art. 13 Teil B lit. d ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ; UStG (1993) § 4 Nr. 8 lit. a ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) warb in den Streitjahren 1995 bis 2000 im Auftrag der S-GmbH Kunden, die ihrerseits ein Finanzprodukt erwarben, das aus verschiedenen Versicherungen und Kreditverträgen besteht. Das Finanzprodukt sollte dem Anleger eine lebenslange Rente verschaffen, ohne dass er bei Abschluss des Rentenvertrags Eigenkapital aufzubringen hatte. Hierfür erhielt die Klägerin von der S-GmbH eine vertraglich vereinbarte Vermittlungsprovision.

Gleichzeitig schloss die Klägerin mit den Anlegern sog. Abwicklungs- und Informationsverträge. Hierfür erhielt die Klägerin ebenfalls Honorare, die insbesondere die Erarbeitung eines Finanzierungskonzepts und die damit zusammenhängenden Leistungen abgelten sollte (Finanzierungshonorare).