I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) warb in den Streitjahren 1995 bis 2000 im Auftrag der S-GmbH Kunden, die ihrerseits ein Finanzprodukt erwarben, das aus verschiedenen Versicherungen und Kreditverträgen besteht. Das Finanzprodukt sollte dem Anleger eine lebenslange Rente verschaffen, ohne dass er bei Abschluss des Rentenvertrags Eigenkapital aufzubringen hatte. Hierfür erhielt die Klägerin von der S-GmbH eine vertraglich vereinbarte Vermittlungsprovision.
Gleichzeitig schloss die Klägerin mit den Anlegern sog. Abwicklungs- und Informationsverträge. Hierfür erhielt die Klägerin ebenfalls Honorare, die insbesondere die Erarbeitung eines Finanzierungskonzepts und die damit zusammenhängenden Leistungen abgelten sollte (Finanzierungshonorare).
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