BFH - Beschluss vom 05.06.2003
V B 183/02
Normen:
FGO § 116 ; UStG (1999) § 20 Abs. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1352

NZB: Gegenvorstellung

BFH, Beschluss vom 05.06.2003 - Aktenzeichen V B 183/02

DRsp Nr. 2003/10125

NZB: Gegenvorstellung

Gegen den Beschluss über die Verwerfung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Normenkette:

FGO § 116 ; UStG (1999) § 20 Abs. 3 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 4. April 2003 V B 183/02 hat der Senat die Beschwerde des Klägers, Beschwerdeführers und Antragstellers (Antragsteller) wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts (FG) als unzulässig verworfen, weil sie nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprach. Dagegen erhob der Antragsteller Gegenvorstellung und beantragte, den erwähnten Beschluss aufzuheben und die Revision zuzulassen.

II. 1. Die Gegenvorstellung wird als unzulässig verworfen.