BFH - Beschluss vom 23.09.2002
V B 48/02
Normen:
AO § 171 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 ; UStG (1991) § 18 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 141

NZB; grundsätzliche Bedeutung; Abgabe einer gesetzlich vorgeschriebenen Steuererklärung als Antrag auf Steuerfestsetzung?

BFH, Beschluss vom 23.09.2002 - Aktenzeichen V B 48/02

DRsp Nr. 2003/1357

NZB; grundsätzliche Bedeutung; Abgabe einer gesetzlich vorgeschriebenen Steuererklärung als Antrag auf Steuerfestsetzung?

Es ist durch die höchstrichterliche Rspr. geklärt, dass die Abgabe einer gesetzlich vorgeschriebenen Steuererklärung nicht einem Antrag auf Steuerfestsetzung i.S.d. § 171 AO gleichzuachten ist.

Normenkette:

AO § 171 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 ; UStG (1991) § 18 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine Grundstücksgemeinschaft. Sie erwarb im Jahre 1992 ein Grundstück und die aufstehenden Aufbauten und Außenanlagen. In diesem Zusammenhang erhielt sie ebenfalls noch im Jahre 1992 zwei Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer in Höhe von 856,10 DM und 210 000 DM.

Als der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) im Jahre 1999 davon Kenntnis erlangte, dass die Klägerin das Grundstück und die Gebäude seit dem 1. März 1995 mit Umsatzsteuerausweis verpachtete, forderte er Steuererklärungen für die Jahre ab 1995 an.

Die Klägerin gab daraufhin eine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1992 ab, die beim FA am 29. Dezember 1999 einging. Die Umsatzsteuererklärung wies einen Überschuss von 210 856,10 DM aus. Am 30. Dezember 1999 beantragte die Klägerin nochmals mit Fax die Steuerfestsetzung entsprechend der abgegebenen Steuererklärung.