BFH - Beschluss vom 06.11.2006
V B 117/05
Normen:
EinigVtr Art. 25 ; FGO § 115 Abs. 2 ; UStG § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 508
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 31.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1904/04

NZB: grundsätzliche Bedeutung, Stellung der Treuhandanstalt im Besteuerungsverfahren

BFH, Beschluss vom 06.11.2006 - Aktenzeichen V B 117/05

DRsp Nr. 2007/798

NZB: grundsätzliche Bedeutung, Stellung der Treuhandanstalt im Besteuerungsverfahren

Die Frage der "Stellung der Treuhandanstalt bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin im Besteuerungsverfahren" hat keine grundsätzliche Bedeutung, da diese Rechtsfrage nicht abstrakt, sondern nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls entschieden werden kann.

Normenkette:

EinigVtr Art. 25 ; FGO § 115 Abs. 2 ; UStG § 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erwarb mit Vertrag vom 17. November 1992 unter Mitwirkung der Treuhandanstalt gemäß Art. 25 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 von der Verkäuferin, der X-GmbH, ein bebautes Grundstück zum Kaufpreis von 914 000 DM "zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer". Im Vertrag verpflichtete sich die Verkäuferin, über den Kaufpreis eine Rechnung unter Ausweis der darin enthaltenen Mehrwertsteuer auszustellen. Die Klägerin bezahlte am 17. Februar 1993 den Nettobetrag.