BFH - Beschluss vom 15.12.2006
V B 103/06
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ; UStG (1993) § 13 Abs. 1 Nr. 1 § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 790
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 27.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 356/02

NZB: grundsätzliche Bedeutung, Vorsteuerabzug, Teilleistungen, Divergenz

BFH, Beschluss vom 15.12.2006 - Aktenzeichen V B 103/06

DRsp Nr. 2007/3218

NZB: grundsätzliche Bedeutung, Vorsteuerabzug, Teilleistungen, Divergenz

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Wurde der Vorsteuerabzug versagt, weil die im Abrechnungspapier dargestellte Leistung überhaupt nicht erbracht worden ist, kommt es auf die Frage etwaiger Teilleistungen nicht an.3. War die Frage etwaiger Teilleistungen nicht entscheidungserheblich, kommt es insoweit auch auf eine angebliche Divergenz nicht an.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ; UStG (1993) § 13 Abs. 1 Nr. 1 § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung erteilt wurde.