BFH - Beschluss vom 25.06.2004
V B 134/03
Normen:
UStDV (1993) § 51 § 54 § 55 ; UStG (1993) § 18 Abs. 8 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1675
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 03.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7441/00

NZB: Haftung des Leistungsempfängers - im Ausland ansässige Unternehmer

BFH, Beschluss vom 25.06.2004 - Aktenzeichen V B 134/03

DRsp Nr. 2004/15835

NZB: Haftung des Leistungsempfängers - im Ausland ansässige Unternehmer

1. Für Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers hat der Leistungsempfänger die Steuer von der Gegenleistung einzubehalten, anzumelden und an das für ihn zuständige FA abzuführen.2. Zur Definition eines im Ausland ansässigen Unternehmers.3. Ist zweifelhaft, ob der Unternehmer im Ausland ansässig ist, darf der Leistungsempfänger die Einbehaltung und Abführung der Steuer nur unterlassen, wenn ihm der Unternehmer durch eine Bescheinigung des nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seiner Umsätze zuständigen FA nachweist, dass er kein im Ausland ansässiger Unternehmer ist.

Normenkette:

UStDV (1993) § 51 § 54 § 55 ; UStG (1993) § 18 Abs. 8 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) war in den Streitjahren (1995 und 1996) als Generalunternehmerin für verschiedene Bauvorhaben tätig. U.a. vergab sie Aufträge an die in England ansässige S Ltd. (S). Für die von ihr erbrachten Werklieferungen und Werkleistungen erstellte die S der Klägerin Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis. Die Klägerin hielt die Steuer nicht von der Gegenleistung ein und führte sie nicht an das für sie zuständige Finanzamt ab.