BFH - Beschluss vom 06.08.2003
V B 90/03
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ; UStG (1993) § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. b ;

NZB: Sicherung einer einheitlichen Rspr.

BFH, Beschluss vom 06.08.2003 - Aktenzeichen V B 90/03

DRsp Nr. 2003/13687

NZB: Sicherung einer einheitlichen Rspr.

Fehler bei der Anwendung materiellen Rechts rechtfertigen grds. nicht die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rspr.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ; UStG (1993) § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. b ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) war in den Streitjahren (1993 und 1994) unternehmerisch als Berater für die X-GmbH tätig. Als solcher hatte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb; außerdem hatte er auch noch Einkünfte aus Kapitalvermögen, da er an mehreren Gesellschaften beteiligt war.

Er fuhr einen Ferrari und einen BMW 850. Die in den Leasingraten für die beiden geleasten Fahrzeuge ausgewiesene Umsatzsteuer machte er in seinen Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1993 und 1994 als Vorsteuerbeträge in Höhe von 22 443,34 DM und von 18 262,30 DM geltend.

Nach einer Betriebsprüfung ließ der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) die Leasingraten nicht mehr zum Betriebsausgabenabzug zu und versagte den hierfür geltend gemachten Vorsteuerabzug ganz. Dafür berücksichtigte das FA 65 v.H. der Kosten des Ferrari und 90 v.H. der Kosten des BMW als Werbungskosten bei Kapitalvermögen. Die übrigen Kosten (35 v.H. bzw. 10 v.H.) sah es als privat veranlasst an.