BFH - Beschluss vom 13.11.2003
V B 121/02
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 ; UStG (1993) § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 540
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 14.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 105/99

NZB: Unternehmereigenschaft

BFH, Beschluss vom 13.11.2003 - Aktenzeichen V B 121/02

DRsp Nr. 2004/1945

NZB: Unternehmereigenschaft

Bei der Prüfung der Unternehmereigenschaft ist eine Reihe verschiedener (nicht abschließend festgelegter) Kriterien zu würdigen, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für und gegen die Nachhaltigkeit der (beabsichtigten) Einnahmeerzielung sprechen können.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 ; UStG (1993) § 2 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war in den Streitjahren 1994 und 1995 als Beamter tätig und betrieb daneben einen ...handel. Außerdem hatte er zum 1. September 1994 ein Gewerbe "Sachverständiger für ..." angemeldet.

In den Streitjahren erzielte der Kläger keine Umsätze aus der Tätigkeit als ...-Sachverständiger, bildete sich aber auf die Tätigkeit als sog. ...-Prüfer vor. Die Ausbildung bzw. die Betreuung des Klägers zum Prüfer übernahm X. Nach dessen Stellungnahme dauert die Vorbereitung eines Bewerbers für die Zulassung zum ...-Prüfer ca. acht bis zehn Jahre.

Der Kläger machte in seinen Umsatzsteuer-Erklärungen für die Streitjahre Vorsteuerbeträge aus Aufwendungen geltend, die ihm im Zusammenhang mit seiner Ausbildung zum ...-Prüfer entstanden waren (1994 in Höhe von 2 356,17 DM und 1995 in Höhe von 1 235,77 DM).