BFH - Beschluss vom 28.03.2007
V B 210/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 6a; EWGR 388/77 Art. 28c Teil A lit. c;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1720
Vorinstanzen:
FG München, vom 09.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3239/04

NZB: USt, Anforderungen an Belegnachweis

BFH, Beschluss vom 28.03.2007 - Aktenzeichen V B 210/05

DRsp Nr. 2007/13026

NZB: USt, Anforderungen an Belegnachweis

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Vorlage eines CMR-Frachtbriefes, der vom Absender und Frachtführer unterzeichnet ist und in dem der Empfänger der Ware deren Empfang vermerkt hat, im Regelfall zum Nachweis der Beförderung oder Versendung aus dem Lieferstaat in einen anderen Mitgliedsstaat ausreicht. Ein Frachtbrief, der keine Empfangsbestätigung des Empfängers enthält, ist nicht ausreichend.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 6a; EWGR 388/77 Art. 28c Teil A lit. c;

Gründe: