BFH - Beschluss vom 14.03.2007
V B 150/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1365
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 07.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 312/04

NZB: USt, Grundstückslieferung

BFH, Beschluss vom 14.03.2007 - Aktenzeichen V B 150/05

DRsp Nr. 2007/9369

NZB: USt, Grundstückslieferung

1. Die umsatzsteuerrechtlichen Grundsätze zur Lieferung eines Grundstücks sind geklärt.2. Ein Grundstücksverkäufer kann dem Käufer bereits vor Eigentumsübergang die Verfügungsmacht an dem Grundstück verschaffen. Das entspricht gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen.3. Der Begriff der Lieferung eines Gegenstandes bezieht sich nicht auf die Eigentumsübertragung in den durch das anwendbare nationale Recht vorgesehen Formen, sondern umfasst jede Übertragung eines körperlichen Gegenstands durch die ein anderer ermächtigt wird, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre er der Eigentümer.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG § 3 Abs. 1 ;

Gründe: