BFH - Beschluss vom 20.09.2006
V B 138/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG (1999) § 2 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 281
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 13.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 B 5450/04

NZB: USt, Organschaft

BFH, Beschluss vom 20.09.2006 - Aktenzeichen V B 138/05

DRsp Nr. 2006/29910

NZB: USt, Organschaft

1. Für eine umsatzsteuerliche Organschaft ist es nicht erforderlich, dass alle drei Merkmale (finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung) gleichermaßen deutlich festzustellen sind. Treten zwei Eingliederungsmerkmale deutlich hervor, steht es der Annahme einer Organschaft nicht entgegen, wenn das dritte Eingliederungsmerkmal weniger stark ausgeprägt ist.2. Allein aus der finanziellen Eingliederung kann nicht zwingend auf die wirtschaftliche Eingliederung geschlossen werden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG (1999) § 2 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller, Beschwerdeführer und Beschwerdegegner (Antragsteller) betreibt seit 1993 unter der Firma X einen Einzelhandel mit ..., wobei er zeitweise zwei Filialen unterhielt. Er war ferner den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) zufolge mit einem Anteil von 90 v.H. als Gründungsgesellschafter am Stammkapital der am 7. September 1998 gegründeten X-GmbH (GmbH), die ebenfalls den Handel mit ... betrieb, beteiligt. Außerdem war der Antragsteller Geschäftsführer der GmbH. Nach einem Brandschaden in den Geschäftsräumen der GmbH ist im Streitjahr (2001) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH mangels Masse zurückgewiesen worden. Die GmbH hat nach den Feststellungen des FG ihren Geschäftsbetrieb zum Ende April des Streitjahres "wohl" eingestellt.