BFH - Beschluss vom 29.11.2002
V B 96/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ; UStG (1993) § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 350

NZB: Vorsteuerabzug; Identität von Rechnungsaussteller und tatsächlich Leistendem

BFH, Beschluss vom 29.11.2002 - Aktenzeichen V B 96/02

DRsp Nr. 2003/447

NZB: Vorsteuerabzug; Identität von Rechnungsaussteller und tatsächlich Leistendem

Die Frage, "ob die im Rahmen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG maßgebliche zivilrechtliche Leistungsbeziehung durch die Abgabe übereinstimmender Willenserklärungen zustande kommt", ist bereits durch das Gesetz hinreichend geklärt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ; UStG (1993) § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) handelt mit Mobiltelefonen.

Durch eine Steuerprüfung wurde dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) bekannt, dass ein Lieferant der Klägerin unter der Firma A zum Schein als Importeur von Mobiltelefonen zwischengeschaltet wurde, um die Lieferungen an die Klägerin als Inlandslieferungen mit gesondertem, zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ausweis der Umsatzsteuer behandeln zu können, und nicht, wie es eigentlich zutreffend gewesen wäre, als innergemeinschaftliche Erwerbe.

Das FA ließ deshalb Vorsteuerbeträge aus Rechnungen des A in Höhe von ... DM nicht zum Vorsteuerabzug zu. Die Klägerin legte gegen die Vorauszahlungsbescheide für März und April 1998 Einspruch ein, der aber nie beschieden wurde.