BFH - Urteil vom 15.07.1993
V R 61/89
Normen:
UStG (1980) § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 15 ;
Fundstellen:
BB 1993, 2008
BB 1993, 2508
BFHE 172, 183
BStBl II 1993, 810
DStZ 1993, 698
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 15.07.1993 (V R 61/89) - DRsp Nr. 1996/9864

BFH, Urteil vom 15.07.1993 - Aktenzeichen V R 61/89

DRsp Nr. 1996/9864

»Ob Leistungen dem Unternehmen oder der Privatsphäre des Leistungsempfängers (hier: eines Motorsportlers mit Werbeeinnahmen) zuzuordnen sind, bestimmt sich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten; nicht entscheidend ist, ob sie notwendige Voraussetzung für die unternehmerische Betätigung sind.«

Normenkette:

UStG (1980) § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 15 ;

Gründe:

I.

Der Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (Kläger) nahm mit seinem Personenkraftwagen (Pkw) an Motorsportveranstaltungen teil. Nach der Sachverhaltsdarstellung des Finanzgerichts (FG) vermietete er Werbeflächen an seinem Fahrzeug. Hieraus erzielte er im Streitjahr (1982) Einnahmen von 6.746,20 DM (5.970 DM + 776,10 DM Umsatzsteuer). Als Vorsteuer machte er in seiner Umsatzsteuererklärung 6.512,72 DM geltend. Diese beruhte überwiegend auf allgemeinen Fahrzeugkosten sowie Kosten der Teilnahme an den Motorsportveranstaltungen.

Der Beklagte, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) stellte sich auf den Standpunkt, daß die mit der Vorsteuer belasteten Leistungen größtenteils nicht für das Unternehmen des Klägers erbracht worden seien. Die für das Unternehmen erbrachten Leistungen schätzte er auf 1.000 DM (einschließlich 115,04 DM Umsatzsteuer).