FG Köln - Urteil vom 12.01.1999
14 K 8784/97
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 762

Obliegenheitspflichten des späteren Vorsteuerabzugsberechtigten

FG Köln, Urteil vom 12.01.1999 - Aktenzeichen 14 K 8784/97

DRsp Nr. 2001/2008

Obliegenheitspflichten des späteren Vorsteuerabzugsberechtigten

1. Es besteht eine Obliegenheit des Leistungsempfängers, sich für den Zeitraum der Durchführung der zivilrechtlichen Leistungsverpflichtung über die Richtigkeit der Geschäftsdaten (Anschrift, Rechtsform etc.) des Vertragspartners zu vergewissern, um die in den späteren Rechnungen gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen als Vorsteuer abziehen zu können. 2. Bleiben die Rechnungsangaben über den Leistenden oder den Abrechnenden aufgrund begründeter Zweifel an ihrer Richtigkeit nicht nachvollziehbar, kann der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen nicht in Anspruch genommen werden.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist als selbständiger ... meister gewerblich tätig. Aufgrund von Kontrollmitteilungen ergab sich der Verdacht, daß er Zahlungen an Subunternehmer als Betriebsausgaben geltend gemacht und die Vorsteuer aus den Rechnungen dieser Firmen abgezogen hatte, obwohl es sich möglicherweise um Scheinfirmen handelte.