BFH - Urteil vom 13.07.2006
V R 24/02
Normen:
UStG (1993) § 4 Nr. 10 lit. b § 25 ;
Fundstellen:
BB 2006, 2010
BFH/NV 2006, 2009
BFHE 213, 430
BStBl II 2006, 935
DStRE 2006, 1474
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 08.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1925/99

Obligatorisch vom Reiseveranstalter angebotene Reiserücktrittskostenversicherung als selbständige steuerfreie Leistung

BFH, Urteil vom 13.07.2006 - Aktenzeichen V R 24/02

DRsp Nr. 2006/22646

Obligatorisch vom Reiseveranstalter angebotene Reiserücktrittskostenversicherung als selbständige steuerfreie Leistung

»Ein vom Reiseveranstalter obligatorisch angebotener Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung für die Kunden kann eine selbständige steuerfreie Leistung neben der unter § 25 UStG 1993 fallenden Reiseleistung sein.«

Normenkette:

UStG (1993) § 4 Nr. 10 lit. b § 25 ;

Gründe:

I. In den Streitjahren 1993 bis 1996 war die Rechtsvorgängerin der Klägerin und Revisionsbeklagten (im Folgenden vereinfacht: Klägerin) als Reiseveranstalterin tätig. Neben den üblichen Reiseleistungen (Beförderung, Unterkunft, Verpflegung) gehörte zu ihrem Leistungsangebot der Abschluss einer obligatorischen Reiserücktrittskostenversicherung. Den dafür erforderlichen Versicherungsschutz verschaffte sich die Klägerin durch Abschluss von Gruppenversicherungsverträgen zu Gunsten der Reiseteilnehmer bei Versicherungs-Gesellschaften; hierfür hatte sie aufgrund eigener Rechtspflicht entsprechende Beiträge zu entrichten. Das von den Reisekunden gezahlte Entgelt für die Reiserücktrittskostenversicherung sah die Klägerin als Entgelt für die nach § 4 Nr. 10 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1993) umsatzsteuerfreie Verschaffung von Versicherungsschutz an.