BFH - Urteil vom 13.11.1997
V R 11/97
Normen:
UStG (1980) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Nr. 12 lit. c;
Fundstellen:
BB 1998, 204
BFH/NV 1998, 556
BFHE 184, 137
BStBl II 1998, 169
DB 1998, 244
DStZ 1998, 443
Vorinstanzen:
FG Münster,

Öffentlicher Zuschuß zum Bau einer Tiefgarage

BFH, Urteil vom 13.11.1997 - Aktenzeichen V R 11/97

DRsp Nr. 1998/1225

Öffentlicher Zuschuß zum Bau einer Tiefgarage

»1. Vereinbart der Bauherr einer Tiefgarage mit der Stadt den Bau und die Zurverfügungstellung von Stellplätzen für die Allgemeinheit und erhält er dafür einen Geldbetrag, so ist in der Durchführung dieses Vertrags ein Leistungsaustausch mit der Stadt zu sehen. 2. Die Leistung ist auch dann nicht steuerfrei, wenn zugunsten der Stadt eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen wird.«

Normenkette:

UStG (1980) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Nr. 12 lit. c;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Kreissparkasse, errichtete auf ihrem Grundstück in R ein Wohn- und Geschäftshaus mit einer Tiefgarage.

Vor Errichtung des Gebäudes hatte sie mit der Stadt R eine Vereinbarung getroffen, in der sie sich verpflichtete, einen Teil der Stellplätze gegen ein von der Stadt R zu zahlendes "Entgelt" von 2,1 Mio. DM der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen. Die Vereinbarung vom 14. April 1988 hat folgenden Inhalt:

"§ 1

(1) Die Kreissparkasse beabsichtigt, auf dem Gelände ... gem. den ... Plänen, die Bestandteile dieser Vereinbarung sind, eine Tiefgarage mit Hochbebauung zu erstellen. Die Tiefgarage soll 4 Parkebenen mit insgesamt 247 Stellplätzen erhalten.