FG Hessen - Urteil vom 11.12.2018
4 K 1172/17
Normen:
FGO § 41 Abs. 2; UStG § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; AO § 127;

örtliche Zuständigkeit; neue Steuernummer

FG Hessen, Urteil vom 11.12.2018 - Aktenzeichen 4 K 1172/17

DRsp Nr. 2019/2179

örtliche Zuständigkeit; neue Steuernummer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

FGO § 41 Abs. 2; UStG § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; AO § 127;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte für die Veranlagung der Klägerin zu den jährlich zu veranlagenden Steuern örtlich zuständig ist und ob die Klägerin deshalb Anspruch auf die Erteilung einer neuen Steuernummer durch den Beklagten hat.

Die Klägerin ist eine seit xx.xx.2017 im Handelsregister des Amtsgerichts A eingetragene GmbH, die seit dem Gesellschafterbeschluss vom xx.xx.2017 ihren gesellschaftsvertraglichen Sitz in B hat (Bl. 56 des vom Beklagten vorgelegten Stehordners).

Die Beklagte wurde früher von dem Finanzamt (FA) C veranlagt. Zuletzt wurde die Klägerin jedoch durch das FA D steuerlich veranlagt. Das FA D hat der Klägerin die Steuernummer x erteilt. Gegen eine vom FA D am 14.11.2016 erlassene Prüfungsanordnung für die Jahre 2011 bis 2014 hat die Klägerin nach ihren Angaben Klage vor dem Finanzgericht des Landes E erhoben.