BGH - Beschluß vom 05.02.1992
XII ARZ 4/92
Normen:
BGB §§ 11, 1671, 1672 ; FGG § 64 k Abs.3 S.2, § 36 Abs.1, § 43 Abs.1; MSA Art.3, 16; ZPO § 621 a Abs.1;
Fundstellen:
BGHR BGB § 11 Satz 1 Doppelwohnsitz 2
BGHR FGG § 36 Abs. 1 Zuständigkeit, örtliche 1
BGHR Haager Minderjährigen-Schutzabkommen Art. 16 Gleichberechtigung 1
BGHR Haager Minderjährigen-Schutzabkommen Art. 3 Gewaltverhältnis 1
FamRZ 1992, 794
LM H. 6/92 § 11 BGB Nr. 5
MDR 1992, 487
NJW-RR 1992, 579
Rpfleger 1992, 296

Örtlichen Zuständigkeit des Familiengerichts bei Regelung elterlicher Sorge für gemeinschaftliches Kind getrenntlebender Eltern türkischer Staatsangehörigkeit

BGH, Beschluß vom 05.02.1992 - Aktenzeichen XII ARZ 4/92

DRsp Nr. 1993/819

Örtlichen Zuständigkeit des Familiengerichts bei Regelung elterlicher Sorge für gemeinschaftliches Kind getrenntlebender Eltern türkischer Staatsangehörigkeit

»Zur örtlichen Zuständigkeit des Familiengerichts für die Regelung der elterlichen Sorge für ein gemeinschaftliches Kind getrenntlebender Eltern türkischer Staatsangehörigkeit, die in verschiedenen Gerichtsbezirken wohnen.«

Normenkette:

BGB §§ 11, 1671, 1672 ; FGG § 64 k Abs.3 S.2, § 36 Abs.1, § 43 Abs.1; MSA Art.3, 16; ZPO § 621 a Abs.1;

Gründe:

I.

Die Parteien sind türkische Staatsangehörige und hatten ihren ehegemeinsamen Wohnsitz in Düsseldorf. Nach einem Streit trennte sich die Ehefrau (Antragstellerin) am 31. Dezember 1991 von ihrem Ehemann (Antragsgegner) und lebt seither mit dem minderjährigen gemeinsamen Kind bei ihren Eltern in Dortmund. Nach ihrem Vorbringen beabsichtigt sie, weiter von ihrem Mann getrennt zu leben und sich in Dortmund eine eigene Wohnung zu nehmen. Ein Scheidungsverfahren ist noch nicht anhängig. Am 3. Januar 1992 beantragte die Ehefrau beim Amtsgericht - Familiengericht - Dortmund in der Hauptsache und zugleich im Wege der vorläufigen Anordnung die Übertragung der elterlichen Sorge über das Kind auf sich.