I.
Die Parteien sind türkische Staatsangehörige und hatten ihren ehegemeinsamen Wohnsitz in Düsseldorf. Nach einem Streit trennte sich die Ehefrau (Antragstellerin) am 31. Dezember 1991 von ihrem Ehemann (Antragsgegner) und lebt seither mit dem minderjährigen gemeinsamen Kind bei ihren Eltern in Dortmund. Nach ihrem Vorbringen beabsichtigt sie, weiter von ihrem Mann getrennt zu leben und sich in Dortmund eine eigene Wohnung zu nehmen. Ein Scheidungsverfahren ist noch nicht anhängig. Am 3. Januar 1992 beantragte die Ehefrau beim Amtsgericht - Familiengericht - Dortmund in der Hauptsache und zugleich im Wege der vorläufigen Anordnung die Übertragung der elterlichen Sorge über das Kind auf sich.
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