FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.01.2013
7 K 7303/11
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; GG Art. 19 Abs. 1 S. 2; FGO § 51 Abs. 1 S. 1; ZPO § 42; ZPO § 44 Abs. 2; ZPO § 45; AO; UStG; EStG;

Offensichtlich unzulässige Ablehnung eines gesamten FG-Senats Eingriffe in das Eigentumsrecht durch AO, EStG und UStG unterliegen nicht dem Zitiergebot

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.01.2013 - Aktenzeichen 7 K 7303/11

DRsp Nr. 2013/5014

Offensichtlich unzulässige Ablehnung eines gesamten FG-Senats Eingriffe in das Eigentumsrecht durch AO, EStG und UStG unterliegen nicht dem Zitiergebot

1. Ist die Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs offensichtlich, so kann über das Gesuch – abweichend von § 45 ZPO – das Gericht unter Mitwirkung des abgelehnten Richters entscheiden. Auch der im Regelfall notwendigen vorherigen dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters (§ 51 Abs. 1 S. 1 FGO i. V. m. § 44 Abs. 2 ZPO) bedarf es dann nicht. 2. Soweit das EStG, das UStG und die AO zu Eingriffen in die Vermögenssphäre des Steuerpflichtigen ermächtigen, stellen sie sich als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentumsrechts dar, das nicht dem Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG unterliegt.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Normenkette:

GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; GG Art. 19 Abs. 1 S. 2; FGO § 51 Abs. 1 S. 1; ZPO § 42; ZPO § 44 Abs. 2; ZPO § 45; AO; UStG; EStG;

Tatbestand: