Ebenso: LG Wuppertal, MDR 1990, 640 (§ 1612 Abs. 3 BGB enthält keine Regelung des Fälligkeitszeitpunktes). Wann Unterhalt der Vergangenheit angehört, spielt insbesondere bei § 1613 Abs. 1 BGB eine Rolle, vgl. daher auch hier BGH, FamRZ 1990,
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