OLG Bamberg, vom 06.03.1990 - Aktenzeichen 7 UF 116/89
DRsp Nr. 1994/8148
Bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit eines beruflich selbständigen Schuldners von Kindesunterhalt sind Vorsorgeaufwendungen auch dann nur bis zur Höhe der von einem Arbeitnehmer zur Sozialversicherung zu entrichtenden Beiträge abzugsfähig, wenn der Unterhaltspflichtige infolge der Durchführung des Versorgungsausgleiches in einem vorausgegangenen Scheidungsverfahren eine Schmälerung seiner Altersversorgung hinnnehmen mußte.