OLG Bamberg vom 07.07.1987
7 UF 30/87
Normen:
BGB § 1603 ;
Fundstellen:
DRsp I(167)353e-f
FamRZ 1987, 1295

OLG Bamberg - 07.07.1987 (7 UF 30/87) - DRsp Nr. 1992/7474

OLG Bamberg, vom 07.07.1987 - Aktenzeichen 7 UF 30/87

DRsp Nr. 1992/7474

Zu berücksichtigendes Einkommen des Unterhaltspflichtigen im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit: (e) kein Abzug der steuerrechtlich an sich als Werbungskosten anerkannten Kosten für Arbeitszimmer, Telefon, berufliche Fortbildung und ähnliches vom Einkommen eines Beamten; (f) kein Abzug der durch Ausübung des Umgangsrechts entstehenden Kosten.

Normenkette:

BGB § 1603 ;

(e) »... Die Kosten.., die steuerrechtlich als Werbungskosten behandelt werden, können unterhaltsrechtlich nicht ohne weiteres übernommen werden. Denn das Unterhaltsrecht ordnet einen großen Teil der Werbungskosten (im Sinne des Steuerrechts) den Kosten der privaten Lebensführung zu. So gibt es unterhaltsrechtlich keinen Anlaß, Abschreibungen für ein Arbeitszimmer als einkommensmindernd anzuerkennen. ... Daß der Bekl. in bezug auf das Arbeitszimmer steuerrechtlich so behandelt wird, als habe er Verluste, rechtfertigt es nicht, diese Beträge unterhaltsrechtlich als einkommensmindernd anzuerkennen. Das gleiche gilt für zusätzliche Telefonkosten, Fortbildungskosten und ähnliches. Der Bekl. ist als Beamter [Studienrat] nicht verpflichtet, private Mittel für die Ausübung seines Berufes einzusetzen. ... Wenn er es gleichwohl tut, fällt der Einsatz dieser Mittel in den privaten Bereich. ...