OLG Bamberg, vom 10.03.1981 - Aktenzeichen 7 UF 96/80
DRsp Nr. 1994/8188
Ein Auskunftsanspruch besteht dann nicht, wenn das von dem Unterhaltspflichtigen zugestandene monatliche Nettoeinkommen so hoch ist, daß der geltend gemachte Unterhaltsanspruch davon in jedem Fall gedeckt werden kann.