OLG Bamberg vom 19.03.1991
7 UF 32/91
Normen:
BGB § 1671 ;
Fundstellen:
FamRZ 1991, 1341

OLG Bamberg - 19.03.1991 (7 UF 32/91) - DRsp Nr. 1994/8142

OLG Bamberg, vom 19.03.1991 - Aktenzeichen 7 UF 32/91

DRsp Nr. 1994/8142

a. Die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen wiederholt vorbestraften und noch unter Bewährungsaufsicht stehenden Elternteil wird das Wohl des Kindes ganz erheblich gefährden. Dieser Elternteil kann das in Gesetz (§ 1 Abs. 1 KJHG) und Verfassung verankerte Erziehungsziel nicht gewährleisten. b. Trotz der großen Bedeutung, welche dem Willen des Kindes beigemessen werden muß, kann ein 15-jähriger Jugendlicher gegen seinen ausdrücklichen Willen aus dem ständigen Einflußbereich dieses Elternteils herausgenommen werden, sei es auch unter Anwendung von unmittelbarem Zwang nach Maßgabe von § 33 Abs. 2 FGG.

Normenkette:

BGB § 1671 ;

Hinweise:

Nach BGH, FamRZ 1985, 169 hat das Wohl des Kindes Vorrang vor dem Willen des Kindes.

Fundstellen
FamRZ 1991, 1341