OLG Bamberg vom 20.03.1990
2 UF 49/90
Normen:
BGB § 1696 ;
Fundstellen:
FamRZ 1990, 1135

OLG Bamberg - 20.03.1990 (2 UF 49/90) - DRsp Nr. 1994/8147

OLG Bamberg, vom 20.03.1990 - Aktenzeichen 2 UF 49/90

DRsp Nr. 1994/8147

Mit dem Abänderungsverfahren nach § 1696 Abs. 1 BGB soll die vorliegende Sorgerechtsentscheidung an veränderte Umstände angepaßt werden. Eine formell rechtskräftige Entscheidung kann dann abgeändert werden, wenn nach Erlaß der abzuändernden Entscheidung neue Tatsachen eingetreten oder bekannt geworden sind. Es muß sich dabei um triftige Gründe handeln, die das Wohl des Kindes nachhaltig berühren. Die Umstände, die ausschlaggebend für die bestehende Regelung waren, müssen von den neuen Gründen deutlich überwogen werden.

Normenkette:

BGB § 1696 ;
Fundstellen
FamRZ 1990, 1135