OLG Bamberg, vom 20.07.1989 - Aktenzeichen 2 UF 202/88
DRsp Nr. 1994/8151
A. Erhält ein Ehegatte von seinen Eltern ein Grundstück für eine Gegenleistung, die deutlich unter dem Wert des Grundstücks liegt, so kann es sich um ein gemischtes Rechtsgeschäft handeln, das teilweise als privilegierter Erwerb im Sinne des § 1374 Abs. 2BGB anzusehen ist. In einem solchen Fall ist dem Anfangsvermögen nur der Betrag hinzuzurechnen, der dem Wert der unentgeltlichen Zuwendung, d.h. der Differenz zwischen dem Verkehrswert und der Gegenleistung, entspricht. B. Maßgebender Zeitpunkt für die Bewertung eines Grundstücks, das ein Ehegatte durch ein Rechtsgeschäft in privilegierter Weise (§ 1374 Abs. 2BGB) erwirbt, ist nicht das Datum des Vertragsabschlusses, sondern dasjenige der Grundbucheintragung. C. Eine grobe Unbilligkeit i.S. des § 1381BGB liegt nur vor, wenn die Gewährung des Zugewinnausgleichs unter Würdigung der gesamten Umständen des Einzelfalles dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde. In der Regel sind deshalb weder der Grund für das Scheitern einer Ehe noch der Zeitpunkt einer Vermögensänderung für sich allein ein Anlaß, die Ausgleichsforderung ganz oder teilweise zu versagen.