»... Bei der Anerkennung der Hausverbindlichkeiten geht der Senat von folgenden Erwägungen aus: Der Bekl. bezahlt für das mit seiner Ehefrau 1979 gekaufte Haus bei der B.-Kreditanstalt halbjährlich 1380 DM (= monatlich 230 DM) und bei der Stadtsparkasse M. monatlich 895 DM Darlehen zurück. Die monatlichen Hausverbindlichkeiten betragen daher 1125 DM. Abzüglich eines Vorteils des mietfreien Wohnens im eigenen Haus von 800 DM verbleibt ein anzuerkennender Betrag von 325 DM.
Hiergegen kann nicht eingewandt werden, daß der Bekl. sich im Hinblick auf seine Unterhaltspflicht gegenüber seinem Sohne nicht habe durch den Hauskauf verschulden dürfen. Im Jahre 1979, als der Bekl. das Haus kaufte, konnte er nicht damit rechnen, daß er 1987 seinem volljährigen Sohn noch unterhaltspflichtig sein wird. ...
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