OLG Bamberg vom 23.02.1987
7 UF 148/86
Normen:
BGB § 1671 ;
Fundstellen:
DRsp I(167)345d-e
FamRZ 1987, 509

OLG Bamberg - 23.02.1987 (7 UF 148/86) - DRsp Nr. 1992/7475

OLG Bamberg, vom 23.02.1987 - Aktenzeichen 7 UF 148/86

DRsp Nr. 1992/7475

d-e. Anordnung gemeinsamer elterlicher Sorge nach Ehescheidung: (d) Voraussetzungen und Abwägungskriterien; (e) erforderlicher übereinstimmender Wunsch der Eltern.

Normenkette:

BGB § 1671 ;

»... Mit dem OLG Karlsruhe (FamRZ 1987, 89, m. w, N.) ist der Senat der Überzeugung, daß gemeinsame elterl. [elterliche] Sorge nach Scheidung nur dann angeordnet werden kann, wenn neben weiteren Voraussetzungen der übereinstimmende Wunsch der Eltern nach einer solchen Regelung besteht. Dieser Überzeugung liegen folgende Überlegungen zu grunde:

Vom theoretischen Ansatz her, d. h., ohne Argumente aus der täglichen, von Scheidungsrichtern erlebten Praxis mit einfließen zu lassen, ist die gemeinsame elterl. Sorge nach Scheidung als die beste, weil die betroffenen Kinder am wenigsten schädigende Lösung bei Sorgerechtsentscheidungen einzustufen; denn:

Am besten werden Kinder von verheirateten, die Ehe als sittliche Lebensgemeinschaft bejahenden Eltern gemeinsam erzogen (BVerfG, FamRZ 1971, 421 ). So nämlich wird eines der wichtigsten Ziele der Erziehung, das Heranwachsen zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit, die fähig ist, in einer Gemeinschaft zu leben, am ehesten erreicht (BVerfG, FamRZ 1982, 1179 [hier: I (167) 292 b-c]; 1968, 578).