OLG Bamberg, vom 26.01.1988 - Aktenzeichen 7 UF 75/87
DRsp Nr. 1994/8158
Kündigt ein Unterhaltsverpflichteter seinen Arbeitsplatz und führt dies zu einer Herabsetzung seiner Leistungsfähigkeit, ist er dennoch an dem früheren Einkommen nur dann festzuhalten, wenn es sich bei der Kündigung um ein verantwortungsloses, zumindest leichtfertiges Verhalten handelte. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Unterhaltsschuldner nach der Kündigung einer auswärtigen Vollzeitarbeitsstelle zunächst eine Teilzeitbeschäftigung am Ort seines Lebensmittelpunktes (Heimatort) annimmt, um diese später in eine vollschichtige Beschäftigung überzuführen.