Dies Ergebnis läßt sich dogmatisch wohl eher auf § 1611 oder § 1618 BGB stützen, die beide vom OLG Bamberg nicht erwähnt werden; vgl. zum Wegfall der Unterhaltsberechtigung noch näher LSK-FamR/Hannemann § 1611 BGB LS 9 ff. (Stichwort: Kontaktverweigerung). Zum Ausschluß von Ausbildungsunterhalt unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung vgl. LSK-FamR/Hannemann, § 1614 BGB LS 9.
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