OLG Bamberg - Beschluß vom 12.07.1991 (3 W 35/91) - DRsp Nr. 1998/10905
OLG Bamberg, Beschluß vom 12.07.1991 - Aktenzeichen 3 W 35/91
DRsp Nr. 1998/10905
Die auf die Rechtsanwaltskosten entfallende Mehrwertsteuer ist von dem Kostenschuldner jedenfalls dann nicht zu erstatten, wenn die Vorsteuerabzugsberechtigung des Kostengläubigers offenkundig ist.