OLG Bamberg - Beschluß vom 12.07.1991 (4 W 48/91) - DRsp Nr. 1998/10906
OLG Bamberg, Beschluß vom 12.07.1991 - Aktenzeichen 4 W 48/91
DRsp Nr. 1998/10906
Bleibt die Vorsteuerabzugsberechtigung des Kostengläubigers fraglich oder streitig , wird die Mehrwertsteuer wird als erstattungsfähig angesetzt mit der Folge, daß dem Kostenschuldner der Weg der Vollstreckungsgegenklage oder Bereicherungsklage in einem gesonderten Rechtsstreit verbleibt.