OLG Bamberg - Beschluß vom 18.06.1991 (1 W 25/91) - DRsp Nr. 1998/10897
OLG Bamberg, Beschluß vom 18.06.1991 - Aktenzeichen 1 W 25/91
DRsp Nr. 1998/10897
Ist die Vorsteuerabzugsberechtigung der obsiegenden Partei unstreitig und zweifelsfrei gegeben ist oder mit den im Kostenfestsetzungsverfahren gegebenen Möglichkeiten zweifelsfrei festzustellen, kann die auf die Vergütung ihres Prozeßbevollmächtigten entfallende Mehrwertsteuer nicht erstattet verlangt werden.