OLG Brandenburg - Beschluß vom 19.01.2000 (9 Wx 37/99) - DRsp Nr. 2001/9967
OLG Brandenburg, Beschluß vom 19.01.2000 - Aktenzeichen 9 Wx 37/99
DRsp Nr. 2001/9967
»1. Wird die (sofortige) Beschwerde gemäß § 56g Abs. 5 Satz 2 FGG zugelassen, ist eine gesonderte Begründung der Zulassung nicht erforderlich.2. Der Betreuer kann als Aufwendungsersatz gemäß §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1835 Abs. 1 Satz 1, 669, 670 BGB nicht eine auf die Aufwendungen entfallende Mehrwertsteuer beanspruchen, da diese Aufwendungen gemäß § 4 Nr. 26 UStG von der Umsatzsteuer befreit sind.«3. Unter Auslagenersatz in diesem Sinne sind sämtliche entstandenen Auslagen wie Fahrtkosten, Kilometergelder, Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwand, Telefonkosten, Schreibgebühren und ähnliches zu verstehen.