»... Der Unterhaltsanspruch [der Kl.] ist gemäß § 1579 Nr. 6 BGB herabzusetzen .. . Nach der ständ. Rechtspr. des BGH (vgl. u. a. FamRZ 1987, 356 ff.) ist jedes klar bei einem Ehegatten liegende schwerwiegende Fehlverhalten geeignet, die Voraussetzungen dieser Vorschrift zu erfüllen. Als schwerwiegendes Fehlverhalten kommt nicht nur eine Verletzung der ehel. Treuepflicht in Betracht, sondern auch eine sonstige Verletzung des sich aus der ehel. Lebensgemeinschaft ergebenden Pflichtenkataloges, so hier die massive und absichtliche Behinderung des Umgangsrechts des Unterhaltsverpflichteten und die darin liegende fortgesetzte Verletzung der Pflicht des personensorgeberechtigten Ehegatten (§ 1634 Abs. 1 BGB), alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt [folgen Lit.-Hinw.].
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